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Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Von den Spitzen­verbänden der Kranken­kassen werden zur Bezuschussung von Leistungen nach § 43 SGB V im Handlungs­feld Ernährung von mir als Anbieterin neben dem fachlichen Mindest­standard (Grund­qualifikation) gegebenen­falls zusätzliche Zulassungsbedingungen gefordert (VDD-Fortbildungszertifikat). Im April 2021 habe ich dieses Zertifikat aktuell erworben.

Wenn Sie unter einer ärztlich nach­gewie­senen, ernährungsabhängigen Erkrankung leiden, sollte Ihre Ärztin/ Ihr Arzt zuerst die „Ärztliche Notwendigkeits­bescheinigung“ ausfüllen.

Damit bestätigt sie/er, dass „eine ernäh­rungs­therapeutische Intervention nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 o. 2 SGB V durch einen/e Diätassistent/in oder qualifizierte/n Oecotrophologen/in oder Ernährungs­wissenschaftler/in notwendig ist.“ Die Verordnung ist extrabudgetär.

Die vollständig ausgefüllte Notwendig­keitsbescheinigung wird dann an Sie als Patientin/ Patienten übergeben. Ihre Ärztin/ Ihr Arzt sollte auch Kopien der aktuellen Labor­parameter, der Medikation und Befund­berichte an Sie herausgeben.

Damit nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Gemeinsam mit einem Antrag auf Kosten­erstattung/ Kostenvoranschlag wird diese Bescheinigung bei Ihrer Kranken­versicherung eingereicht und die Finanzierung bzw. Bezuschussung der verordneten Maßnahme wird vor der Inanspruchnahme geklärt.

Danach erfolgt die Terminvereinbarung.

Die „Ärztliche Notwendigkeits­beschei­nigung“ können Sie hier downloaden.

Sie haben Fragen?

Gern berate ich Sie auch telefonisch zu meinen Beratungssprechstunden.
Wir besprechen auf diese Art die weitere Vorgehensweise - natürlich stehe ich Ihnen auch allgemein Rede und Antwort im Bezug auf Ernährungskonzepte. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine vollständige Beratung nur im Zuge einer Behandlung in meiner Praxis stattfindet.