Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung
Von den Spitzenverbänden der Krankenkassen werden zur Bezuschussung von Leistungen nach § 43 SGB V im Handlungsfeld Ernährung von mir als Anbieterin neben dem fachlichen Mindeststandard (Grundqualifikation) gegebenenfalls zusätzliche Zulassungsbedingungen gefordert (VDD-Fortbildungszertifikat). Im April 2021 habe ich dieses Zertifikat aktuell erworben.
Wenn Sie unter einer ärztlich nachgewiesenen, ernährungsabhängigen Erkrankung leiden, sollte Ihre Ärztin/ Ihr Arzt zuerst die „Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung“ ausfüllen.
Damit bestätigt sie/er, dass „eine ernährungstherapeutische Intervention nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 o. 2 SGB V durch einen/e Diätassistent/in oder qualifizierte/n Oecotrophologen/in oder Ernährungswissenschaftler/in notwendig ist.“ Die Verordnung ist extrabudgetär.
Die vollständig ausgefüllte Notwendigkeitsbescheinigung wird dann an Sie als Patientin/ Patienten übergeben. Ihre Ärztin/ Ihr Arzt sollte auch Kopien der aktuellen Laborparameter, der Medikation und Befundberichte an Sie herausgeben.
Damit nehmen Sie Kontakt zu mir auf. Gemeinsam mit einem Antrag auf Kostenerstattung/ Kostenvoranschlag wird diese Bescheinigung bei Ihrer Krankenversicherung eingereicht und die Finanzierung bzw. Bezuschussung der verordneten Maßnahme wird vor der Inanspruchnahme geklärt.
Danach erfolgt die Terminvereinbarung.
Die „Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung“ können Sie hier downloaden.